Behandlung und Abrechnung eines Arbeitsunfalls

Das Durchgangsarztverfahren (kurz D-Arzt-Verfahren) regelt die Behandlung und Abrechnung eines Arbeitsunfalls (hierzu zählen auch Unfälle auf dem Weg von der oder zur Arbeit) in Deutschland. Es kommt also nur in den Fällen zur Anwendung, in denen eine gesetzliche Unfallversicherung (gewerbliche BG, landwirtschaftliche BG, gesetzliche Unfallkasse) die Kosten für die Behandlung übernimmt. Ein Durchgangsarzt ist ein Arzt mit speziellen unfallmedizinischen Kenntnissen. Die Zulassung zum D-Arzt wird von den Berufsgenossenschaften erteilt und mit ihr sind weitgehende Vollmachten, aber auch Verpflichtungen verbunden. Der D-Arzt soll als Quasi-Vertreter der Unfallversicherung das gesamte Heilverfahren steuern, er ist also von der Erstversorgung über die Rehabilitation bis hin zur Festlegung von Entschädigungsleistungen koordinierend tätig. Dabei hat er u. a. Kontakt zu dem behandelnden Arzt, der Unfallklinik, Rehabilitationseinrichtungen, hinzugezogenen Fachärzten, der zuständigen Unfallversicherung und dem Berufshelfer. In Deutschland gibt es ca. 3.500 zugelassene Durchgangsärzte, jährlich werden etwa 3 Millionen Versicherte im Durchgangsarztverfahren behandelt.

Eine durch einen Arbeitsunfall verletzte Person muss im Normalfall einem
Durchgangsarzt vorgestellt werden. Ausnahmen sind u. a.:

* Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann in diesem Fall auch ein Allgemeinmediziner die Behandlung vornehmen, ohne dass dieser den Patienten an den D-Arzt überweisen muss.

* Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- oder HNO-Arzt vorgestellt werden.

* Bei sehr schweren Verletzungen (z. B. offener Schädel, Gelenkbruch) muss natürlich nicht erst ein niedergelassener D-Arzt aufgesucht werden, sondern soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder ein anderes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind meist auch Durchgangsärzte stationär tätig.

* Bei Verdacht oder Vorliegen einer Berufskrankheit kann jeder Arzt aufgesucht werden.

Bei Wiedererkrankungen aufgrund eines Arbeitsunfalls muss generell der D-Arzt aufgesucht werden. Obwohl der Arbeitgeber die Angestellten darüber informieren soll, in welchen Fällen sie direkt einen D-Arzt aufsuchen müssen, wird dies wahrscheinlich allgemein wenig bekannt sein. Wenn ein Verletzter irrtümlich zuerst seinen Hausarzt aufsucht, muss dieser dann den Patienten an einen D-Arzt überweisen. Soweit es medizinisch nötig ist und besonders in Notfällen darf (und muss) natürlich jeder Arzt ungeachtet der formalen Regelungen die Behandlung durchführen. Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt kein Krankenschein bzw. keine Chipkarte erforderlich und natürlich muss auch keine Praxisgebühr gezahlt werden. Bei einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Wenn eine Vorstellung beim D-Arzt vorgeschrieben ist (s. o.), kann der Patient nur noch zwischen verschiedenen D-Ärzten an seinem Ort wählen.

z.B. Durchgangsärzte in Mönchengladbach:

Dr. Werner Staschok und Dr. Joachim Schier
Odenkirchener Str. 43
D-41236 Mönchengladbach


Dr. med. Wolfgang Gartz
Beethovenstraße 5
D-41061 Mönchengladbach


Dr. A. Dave
Rathenaustr. 6-8
D-41061 Mönchengladbach


Dr. Stefan Hegermann
Städt. Kliniken Mönchengladbach
Hubertusstr. 100
D-41239 Mönchengladbach

z.B. Durchgangsärzte in Krefeld:

Dr. Robert Lambrechts
Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie
Dießemer Bruch 81
D-47805 Krefeld


Dr. Johannes Müsgens
Krüllsdyk 162
D-47803 Krefeld


Dr. Helmut Siebers
emeritierter D-Arzt
Thorn-Prikker-Str. 60
D-47800 Krefeld


Praxis für Orthopädie & Chirurgie Dr med. Hekers u Krämer
Westwall 122
D-47798 Krefeld


Dr. med. M. Settner
Westparkstraße 107-109
D-47803 Krefeld

 

Verfasser: Ing.-Büro KÜPPER,
Dipl.-Ing. Christian Küpper