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Änderung zur Betriebsvereinbarung 2015

>hier


Betriebsvereinbarung 2013


Zwischen der Theater und Mönchengladbach gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Generalintendant Michael Grosse und Reinhard Zeileis,

und

dem Betriebrat der Theater Krefeld und Mönchengladbach gGmbH, vertreten durch den 

Vorsitzenden Burkhard Bertho,

wird folgende

Betriebsvereinbarung

abgeschlossen *):

§ 1 Geltungsbereich ´

1.

Diese Betriebsvereinbarung gilt für die auf TVöD und NV-Bühne SR Bühnentechniker angestellten Mitarbeiter, die folgenden Bereichen angehören:

Meister für Veranstaltungstechnik

Bühnenmeister

Beleuchtungsmeister

Bühnentechnik

Beleuchtung

Requisite

Ton

Transport

Maske

Garderobe

Orchesterwarte

2.

Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.

 

§ 2 Ausgleichszeitraum

1.

Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gilt gem. § 6 Abs. 2 TVöD ein Zeitraum von mindestens 4 und höchstens 5 Kalenderwochen. Beginn und Ende der Ausgleichszeiträume werden bis zum 31. Mai eines Jahres für die kommende Spielzeit / das kommende Geschäftsjahr unter Mitbestimmung des Betriebsrats festgelegt und dem Personal bekanntgegeben.

*) Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird in dieser Betriebsvereinbarung auf die zusätzliche Nennung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form ist geschlechtsunabhängig zu verstehen.

2.

Für die Festlegung der Ausgleichszeiträume gilt folgendes:

a) Der jeweilige Ausgleichszeitraum umfasst die vollen Kalenderwochen eines Kalendermonats. Eine volle Kalenderwoche umfasst 7 Kalendertage. Sie beginnt jeweils am Montag und endet am Sonntag.

b) Kalenderwochen eines Monats mit weniger als 7 Kalendertagen werden der ersten nicht vollständigen Kalenderwoche des folgenden Kalendermonats zugeschlagen.

c) Der erste Ausgleichszeitraum beginnt am 02.09.2013 und endet am 29.09.2013.

 

§ 3 Ausgefallene Arbeitszeit

1.

Fällt Arbeitszeit infolge eines Feiertags, Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge aus, wird der Ausfalltag von Vollbeschäftigten bei einer vorgesehenen 5-Tage-Arbeitswoche mit 1/5 der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und bei einer geplanten 6-Tage-Arbeitswoche mit 1/6 der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gerechnet.

2.

Ist noch keine Festlegung erfolgt, ob der betreffende Mitarbeiter in der betreffenden Woche in der 5- oder 6-Tage-Woche zu arbeiten hat, werden pro Tag 2/11 der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt

3.

Für Teilzeitbeschäftigte wird der Wert der ausfallenden Arbeitszeit wie folgt ermittelt:

Es wird festgestellt, an wie viel Tagen pro Woche der Teilzeitbeschäftigte in der Regel zum Dienst eingeteilt wird bzw. an wie viel Tagen er in der Woche mit der ausfallenden Arbeitszeit eingeteilt worden ist. Der ermittelte Wert wird durch die mit dem Teilzeitbeschäftigten vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit geteilt und ergibt den Wert der ausgefallenen täglichen Arbeitszeit.

 

§ 4 Zeiterfassung / Zeitkonto

1.

Die geplanten und tatsächlichen Anwesenheiten werden laufend in einem persönlichen Zeitkonto erfasst. Aus ihm ist ersichtlich:

a) Das Volumen der rechnerischen Arbeitszeit des jeweiligen Ausgleichszeitraums 

(siehe § 2)

b) Die im jeweiligen wöchentlichen Dienstplan insgesamt vom betreffenden Mitarbeiter zu leistende Arbeit bzw. geleistete Arbeit

c) Die insgesamt im jeweiligen Ausgleichszeitraum geleistete Arbeitszeit.

2.

Das persönliche Zeitkonto soll spätestens am Ende des Ausgleichszeitraums ausgeglichen sein, d.h. die geleistete oder ausgefallene Arbeitszeit muss das Volumen der rechnerischen Arbeitszeit (siehe § 2) erreicht haben.

Ist dies nicht der Fall, gelten folgende Regelungen:

a) Überschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten werden entsprechend den Regelungen für Überstunden behandelt.

b) Überschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten werden als Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 TVöD) und nach Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten entsprechend den Regelungen für Überstunden behandelt.

c) Die Überschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten werden verpflichtend auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD (siehe § 5) gebucht und zwar so, dass das Konto von Vollzeitbeschäftigten ständig ein Guthaben von 30 Stunden aufweist. Das Konto von Teilzeitbeschäftigten muss ständig ein Mindestguthaben in Höhe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit aufweisen.

d) Ausgenommen davon sind Zeitzuschläge. Sie werden nur dann auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD gebucht, wenn der Mitarbeiter dies wünscht. Ansonsten werden sie ausgezahlt.

e) Im Übrigen werden Überschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit nur auf Wunsch des Mitarbeiters auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD gebucht. Ansonsten werden sie ausgezahlt.

f) Unterschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit werden als Zeitschulden auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD gebucht, wenn die Unterschreitung deshalb entstanden ist, weil der betreffende Mitarbeiter eine bestimmte Diensteinteilung gewünscht hat (siehe dazu unten: Protokollnotiz 1).

g) Unterschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit, die durch die proben- und vorstellungsfreie Zeit des Monats Januar entstehen, werden ebenfalls als Zeitschulden auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD gebucht (siehe dazu unten: Protokollnotiz 2).

h) Im Übrigen gelten die Minderstunden als geleistet, wenn die Unterschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit ausschließlich durch die Diensteinteilung des Theaters / der Abteilungsleitung entstanden sind.

3.

Die Vorgesetzten haben die Pflicht, die Zeiterfassung der einzelnen Mitarbeiter ihrer Abteilungen zu kontrollieren und auf einen Ausgleich des Zeitkontos hinzuwirken. Sie haben für eine ausgewogene Arbeitsauslastung der Beschäftigten ihrer Abteilung zu sorgen.

 

 

Protokollnotizen zu § 4:

1: Zu Absatz 2 f)

Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf eine Diensteinteilung, durch die die rechnerische Arbeitszeit unterschritten wird.

2: Zu Absatz 2 g)

In der Spielzeit 2013/14 ist die Zeit vom 2.-7.1.2014 proben- und vorstellungsfrei. Auch in den kommenden Spielzeiten sind proben- und vorstellungsfreie Zeiten geplant. Die Lage und Dauer dieser Zeiten wird unter Mitbestimmung des Betriebsrats spätestens bis zum Beginn der Theaterferien eines Jahres für die kommende Spielzeit festgelegt.

§ 5 Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TVöD

1.

Für die Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD eingerichtet.

2.

Auf das Arbeitszeitkonto werden folgende Zeiten verpflichtend gebucht:

a) Überschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit sowie Überstunden ohne Zeitzuschläge (siehe § 6), bis die Guthaben gemäß § 4 erreicht sind (siehe § 4 Abs. 2 c).

b) Unterschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit, wenn der betreffende Mitarbeiter eine bestimmte Diensteinteilung gewünscht hat (siehe § 4 Abs. 2 f).

c) Unterschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit, die durch die proben- und vorstellungsfreie Zeit im Monat Januar entstanden sind (siehe § 4 Abs. 2 g).

3.

Auf das Arbeitszeitkonto können auf Wunsch des betreffenden Mitarbeiters folgende Zeiten gebucht werden:

a) Überschreitungen der rechnerischen Arbeitszeit, nachdem die Guthaben gem. § 4 erreicht sind (siehe § 4 Abs. 2 c und e).

b) Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD (Überstunden ohne Zeitzuschlag) und § 8 Abs. 2 TVöD (nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden).

c) In Zeit umgewandelte Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD.

Der Wunsch, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden sollen, ist von dem Mitarbeiter schriftlich zwei Monate im Voraus jeweils für einen Ausgleichszeitraum zu treffen.

4.

Die höchstmögliche Zeitschuld beträgt für Vollzeitbeschäftigte 39 Stunden, das höchstzulässige Zeitguthaben beträgt einschließlich des Pflichtguthabens (siehe § 4 Abs. 2 c) 108 Stunden. Für Teilzeitkräfte gelten diese Grenzen anteilig im Verhältnis der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

5.

Die Geschäftsführung kann im Januar eines Jahres Freizeitausgleich für die als Pflichtguthaben angesammelten Stunden (siehe § 4 Abs. 2 c) anordnen.

6.

Im Übrigen kann Freizeitausgleich nach rechtzeitiger Antragstellung und in Absprache mit dem Vorgesetzten genommen werden. 

Der Vorgesetzte kann die Genehmigung versagen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Dazu zählen insbesondere eine angespannte Personalsituation oder vorrangige Freizeitwünsche anderer Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung.

7.

Erkrankt ein Mitarbeiter während eines Freizeitausgleichs, werden die entsprechenden Stunden seinem 10er-Konto wieder gutgeschrieben. Voraussetzung ist, dass ab dem 1. Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

8.

Zeitschulden werden durch Einteilung des Theaters / der Abteilungsleitung zum Dienst abgebaut.

9.

Scheidet ein Mitarbeiter aus oder steht eine unbezahlte Beurlaubung bevor, ist der Mitarbeiter verpflichtet, sein Arbeitszeitkonto in Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses / zum Antritt der Beurlaubung auszugleichen. Eine bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehende Zeitschuld wird als unbezahlte Abwesenheit behandelt und vom Entgelt abgezogen. Ein noch bestehendes Zeitguthaben wird dann abgegolten, wenn der Mitarbeiter das Guthaben aus dienstlichen / betrieblichen Gründen und nach Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten nicht abbauen konnte.

Protokollnotiz zu § 5

Soweit vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung auf Wunsch des Mitarbeiters Überstunden / Mehrarbeitsstunden auf ein Zeitkonto gebucht wurden, gelten die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung für die auf diesem Konto angesammelten Zeitguthaben nicht.

§ 6 Überstunden und Zuschläge

1.

Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 TVöD sind folgende Stunden:

Stunden, die auf Anordnung der Geschäftsführung oder der Abteilungsleitung über die im genehmigten wöchentlichen Dienstplan festgesetzte Gesamtsumme der Arbeitsstunden hinausgehen und die bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche nicht ausgeglichen werden. 

Diese Regelung gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte.

2.

Überstunden und Mehrarbeitsstunden werden solange auf das Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TVöD (siehe § 5) gebucht, bis die Guthaben gemäß § 4 erreicht sind (siehe § 4 Abs. 2 c).

Im Übrigen werden sie auf dieses Konto gebucht, wenn der Mitarbeiter dies geltend gemacht hat. 

3.

Wird ein Mitarbeiter an seinem dienstplanmäßig freien Tag zur Arbeit herangezogen, erhält er dafür in den darauffolgenden zwei Wochen einen freien Tag als Ersatz und unter den Voraussetzungen des § 7 TVöD den Überstundenzuschlag.

Wird ein Mitarbeiter an einem dienstplanmäßig freien Tag, der als Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit gewährt wird, zur Arbeit herangezogen, erhält er unter den Voraussetzungen des § 7 TVöD anstelle des Überstundenzuschlags nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) TVöD einen Zeitzuschlag von 50 %.

4.

Wird die im Ausgleichszeitraum zur Verfügung stehende Arbeitszeit überschritten und sind außerdem im Ausgleichszeitraum Überstunden angefallen, wird für Überschreitungen und Überstunden der Überstundenzuschlag nicht doppelt gezahlt.

 

§ 7 Inkrafttreten – Laufzeit – Kündigungsmöglichkeit

Diese Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend am 1. September 2013 in Kraft.

Sie ersetzt die Regelungen zum Berechnungszeitraum, zu Mehr- und Minderarbeit und zur ausgefallenen Arbeitszeit in den §§ 2, 3 und 9 der Betriebsvereinbarung vom 23. November 1994.

Nach Ablauf eines Jahres werden Arbeitgeber und Betriebsrat die Umsetzung der Betriebsvereinbarung überprüfen und erforderlichenfalls über eine Aktualisierung verhandeln.

Davon unabhängig kann die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum 31. August 2015 gekündigt werden.

 

 

Krefeld, 28. Oktober 2013

Theater Krefeld und Betriebsrat der

Mönchengladbach gGmbH Theater Krefeld und

Mönchengladbach gGmbH

 

Michael Grosse, Generalintendant und Geschäftsführer

Reinhard Zeileis, Geschäftsführer

Burkhard Bertho, Vorsitzender des Betriebsrates